Interessantes Gerichtsurteil aus Graz: Schulimpfungen passé?
geschrieben von: Dr. Johann Loibner
Datum: 28. Oktober 2010 16:52
Jüngste Rechtssprechung könnte das Ende der Schulimpfungen bedeuten.
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz (6 R 5/10t) vom 19. Mai 2010 ging ein Prozess zu Ende, der das Ende der Schulimpfungen zumindest in der bisherigen Form zur Folge haben wird.
Was war geschehen?
Ein Schüler der zweiten Klasse der Hauptschule Kühnsdorf wurde am 11.10.2004 im Rahmen einer Schulimpfung von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt gegen Hepatitis B geimpft. Um das Impfkonzept des Obersten Sanitätsrates umzusetzen, wurde sie von der Landssanitätsdirektion beauftragt, die Impfung gegen Hepatitis B anzubieten. Diese Impfung sei nun insbesondere bei den im 12. Lebensjahr stehenden, bisher ungeimpften Kindern durchzuführen. Infolge dieser Impfung erkrankte der Schüler an einer Entzündung der Sehnerven. Die Folge davon war eine hochgradige Sehbehinderung, beinahe völlige Blindheit, mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 90%. Das Bundessozialamt anerkannte die beidseitige Sehnervenatrophie (Zerstörung der Sehnerven) als Impfschaden als Folge der Hepatitis-B-Impfung. Die Eltern wandten sich an das Landesgericht Klagenfurt um Wiedergutmachung für den an ihrem Sohn erlittenen gesundheitlichen Schaden.
Die Amtsärztin wurde verurteilt, Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung zu erstatten. Den Grund für ihren Behandlungsfehler fand das Gericht in der höchst mangelhaften Aufklärung der zu impfenden Schüler. An praktisch allen Schulen in Österreich ist die Impfpraxis ähnlich. Die aktuelle Rechtssprechung lässt Schulimpfungen in der bisherigen Form nicht mehr gelten.
Sind Schulimpfungen Pflicht?
Im Laufe dieses Verfahrens wurde deutlich, dass über die rechtliche Situation der Schulimpfungen erstaunliche Unkenntnis herrscht. Sowohl Ärzte, Eltern, wie auch Behörden sind über die rechtlichen Grundlagen des Impfens an Schulen wenig bis gar nicht informiert.
Es wurde unter anderem die Meinung vorgebracht, die „Schulimpfung sei ein ganz normaler Vorgang während eines Schuljahres“, oder die Impfung gegen Hepatitis B sei „eben eine Schulimpfung“. Solche Aussagen erwecken den Eindruck, Schulimpfungen seien einfach Schulveranstaltungen und lenken von der Tatsache ab, dass Impfungen medizinische Eingriffe mit Folgen für die Gesundheit sind. Beim Lehrpersonal, bei Ärzten und sogar bei einem großen Teil der Juristen ist die Tatsache noch unbekannt, dass es in Österreich keine Impfpflicht, und es daher auch keine Impfpflicht an Schulen gibt.
Diese Tatsache wurde erst im Rahmen eines ähnlichen Prozesses bekannt. Der Oberste Gerichtshof (1Ob271/06v ) hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 geklärt, dass es sich bei Schulimpfungen nicht um hoheitliches Handeln gehe. Das bedeutet, dass es keine Impfpflicht in Schulen gibt. Aus der Zeit der Impfpflicht gegen Pocken und Tuberkulose sind noch viele Behörden der Ansicht, Impfungen seien ein Akt der Hoheitsverwaltung und daher Pflicht.
In Unkenntnis dieser Lage wurde das folgende Argument angeführt: „Die Impfung sei als sogenannte „Schulimpfung" von einer Amtsärztin durchgeführt und im Impfpass eingetragen worden. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Impfung als Ausfluss eines Hoheitsakts zu qualifizieren sei, da nach dem äußeren Anschein „der Staat" eine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Impfaktionen in einer staatlichen Schule entfaltet habe.
Der OGH widersprach dieser Sicht. Die Schulimpfung ist ein rein privatwirtschaftliches Handeln. Allein die Tatsache, dass es sich um eine „Schulimpfung" handle, widerspiegle keinesfalls ein hoheitliches Handeln. Es gibt keine Impfpflicht und daher keine verpflichtenden Schulimpfungen.
Aufklärungspflicht
Bekanntlich bestand die Aufklärung bisher darin, dass die Eltern vier Wochen vor der Impfung einen Fragebogen auszufüllen hatten. Es wird darin gefragt, ob das Kind in den letzten vier Wochen gesund war, ob Allergien bekannt seien oder eine Abwehrschwäche bekannt sei. Unmittelbar vor der Impfung fragte nun die Impfärztin den Schüler, ob es ihm gut gehe und ob er gesund sei. Ein solches, zwar freundliches Gespräch hat aber mit Aufklärung nichts zu tun, auch wenn der Schüler die Frage mit JA beantwortet.
Worüber ist aufzuklären?
Es ist über mehrere Bereiche der Impfung aufzuklären.
Es genügt vor allem nicht, nur vom Risiko der Erkrankung zu sprechen.
Es muss ebenso eine ausführliche Aufklärung über die Gefahren und das Risiko der Impfung erfolgen. Eine solche Aufklärung umfasst mehrere Punkte:
• Ist die Impfung, die durchgeführt werden soll, eine dringliche Maßnahme?
• Besteht eine konkrete oder unmittelbare Gefahr zu erkranken?
• Ist die Indikation dazu zwingend?
• Gehört der/die Schüler/in zur Risikogruppe?
• Wie hoch ist das Risiko der Erkrankung? Kann die zu verhindernde Infektion einen schweren Schaden verursachen?
• Risiko und Gefahren (Nebenwirkungen) der Impfung
• Wie hoch das Risiko der Impfung?
• Gibt es gravierende, wenn auch sehr seltene Nebenwirkungen?
Wie hat die Aufklärung zu erfolgen?
Die Aufklärung über die Zustimmung zur Impfung muss persönlich erfolgen. Formulare auszufüllen und Fragen mit JA oder NEIN anzukreuzen ist keine Aufklärung.
Es handelt sich bei Impfungen nicht um eine Heilbehandlung sondern um eine Präventionsbehandlung. Es geht also nicht um sehr dringliche medizinische Eingriffe, bei denen Eile geboten ist. Gerade bei nicht dringlichen Behandlungen ist das Selbstbestimmungsrecht des/der Patienten/in zu respektieren.
Die zu impfende Person oder deren Vertreter muss daher in die Lage versetzt werden, das Risiko der Krankheit und der Impfung selbst abwägen zu können. Das Ziel der Aufklärung ist es, eine Risikoabwägung zu ermöglichen. Es ist klar zu stellen, dass sich die zu beratende Person oder deren Vertreter in ihrer höchstpersönlichen Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Impfung entschieden hat.
Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen hat mit dieser begrüßenswerten Entscheidung höchste Beachtung gefunden.
Zusammenfassung
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen.
Es muss allen Schulbehörden, Schulärzten und Amtsärzten klar bewusst sein, dass es keine Pflichtimpfung an Schulen gibt. Der Begriff Schulimpfung ist irreführend. Eine Impfung, die ohne Zustimmung der Eltern vorgenommen wird, kann sogar zu strafrechtlichen Folgen führen.
Die Aufklärung der Eltern der Schulkinder muss persönlich durchgeführt werden. Sie muss umfassend sein. Die Aufklärung hat so zu erfolgen, dass die Eltern das Risiko der Krankheit und auch das Risiko der Impfung verstanden haben. Erst danach können sie sich daher frei entscheiden, ob sie die Impfung für ihr Kind wollen oder nicht.
Alle bisherigen Aufklärungen, Fragebögen, kurze Fragen an das Kind etc. sind unzureichend. Impfungen ohne vorherige Aufklärung sind Behandlungsfehler. Ärzte können daher im Falle einer Gesundheitsschädigung, die nach einer Impfung auftritt, erfolgreich auf Schadenersatz geklagt werden.
Auf die Eltern ist bezüglich Impfungen von der Schule kein Druck auszuüben.
Dr. Johann Loibner
25. Oktober 2010